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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 30.08.2000
Aktenzeichen: 9 U 13/00
Rechtsgebiete: CISG
Vorschriften:
CISG Art. 14 | |
CISG Art. 54 |
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Kaufpreiszahlung für 330 Kartons Textilgarn in Höhe von 79.036,- US-$.
Die Klägerin, ein schweizerisches Unternehmen, ist die rechtlich selbstständige Tochter der "S" in O1 (künftig: S). Der Beklagte betreibt den Textilhandel "I", der 1998 in O2 ansässig war.
Wie zwischen den Parteien in der Berufung unstreitig geworden ist, vermittelte der Beklagte im November 1997 Kaufverträge über fünf Container gezwirnten Garnes zwischen der Firma T O3 und S. Weil S Lieferprobleme hätte, vereinbarte man, dass der Beklagte eine bestimmte Menge des für T bestimmten, noch nicht gezwirnten Garnes erwirbt, durch eine Zwirnerei in O4 zwirnen lässt und dann an T liefert.
Mit Fax vom 2.3.98 (Bl. 47 d.A.) schrieb die Klägerin in englischer Sprache an den Beklagten:
"(...) Am 27.2.98 erhielten wir ein Fax von S mit der Bitte, Ihnen eine Rechnung über einen Ihnen zu verkaufenden Container auszustellen, Könnten Sie uns bitte die Lieferadresse angeben. (...)".
Der Beklagte antwortete mit Fax vom 5.3.98 (BI. 48 d.A.) in englischer Sprache, indem er als Lieferadresse die Zwirnerei in O4 angab.
Mit Fax vom 10.3.98, auf das wegen seines Inhalts verwiesen wird, übermittelte der Managing Agent der Klägerin, die D aus O5 dem Beklagten die Rechnung der Klägerin Nr. ... vom 11.3.98 (Bl. 24 d.A.).
Mit Fax vom 11.3.98 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, die Waren müssten in Italien zollamtlich abgefertigt werden. Sie würden sodann an die von dem Beklagten angegebene Lieferadresse geschickt. Die dem Beklagten bereits übermittelte Rechnung müsse jedoch noch um die Mehrwertsteuer ergänzt werden. Er werde deshalb eine neue Rechnung erhalten, wenn er die Mehrwertsteuer-Nummer mitgeteilt habe. Daraufhin antwortete der Beklagte per Fax noch am selben Tag und teilte seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit. Sodann übermittelte die Klägerin dem Beklagten ihre nunmehr mit Mehrwertsteuer versehene Rechnung Nr. ... mit Datum 11.3.98 (Bl.24 d.A.) über einen Gesamtbetrag von 79.036,- US-$. Auf der Rechnung ist - genauso wie auf dem vorausgehenden Exemplar - vermerkt: "All transactions & sales are subjekt to swiss law".
Am 16. oder 18.3.98 bat die Klägerin den Beklagten vor dem Versand der Waren um eine geeignete Zahlungsgarantie in Form eines Schuldanerkenntnisses (promissory note).
Der Beklagte übermittelte daraufhin per Fax am selben Tag das gewünschte Schuldanerkenntnis in englischer Sprache an die Klägerin (Bl. 50 d.A.) in das Adressfeld schrieb er:
"S"
... "
(es folgt der Name der Mitarbeiterin der Klägerin Mrs. E und deren Faxnummer in ...).
Im Folgenden bat die Klägerin den Beklagten mit Fax vom 18.3.98 (Bl. 105 f. d.A) um ein erweitertes Schuldanerkenntnis. Der Beklagte teilte noch am selben Tag per Fax mit, dass er die gewünschte Erklärung zusenden werde. Obwohl der Beklagte die gewünschte Erklärung nicht zusandte, lieferte die Klägerin die Ware am 22.3.98 an die von dem Beklagten angegebene Lieferadresse aus.
Mit Fax vom 17.2.00 (Bl. 158 d.A.) in englischer Sprache bestätigte S gegenüber der Klägerin, dass diese das streitbefangene Garn von S gekauft habe und letztere keinen Kaufvertrag über dieses Garn mit dem Beklagten hatte.
Gegenstand der vorliegenden Klage ist der Kaufpreis, den der Beklagte trotz Mahnung durch Anwaltsschreiben vom 8.3.99 nicht zahlte.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Aufgrund der Telefaxe vom 2.3. und 5.3.98 sei ein Kaufvertrag zwischen ihr und dem Beklagten zustande gekommen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 79.036,- US-$ nebst 5 % Zinsen seit 12.4.98 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen:
Mit der Klägerin sei kein Kaufvertrag zustande gekommen. Diese sei vielmehr lediglich als Agentin für S tätig geworden. Die 330 Kartons Garn seien Bestandteil der Vereinbarung zwischen dem Beklagten und S, wie sie in seinem Schreiben vom 26.2.98 (Bl 103 d.A.) an S in englischer Sprache festgehalten sei.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 7.1.00 (Bl. 132 ff. d.A.) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe das Zustandekommen eines Kaufvertrages mit dem Beklagten nicht schlüssig vorgetragen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Gegen das angeblich am 10.1.00 zugestellte Urteil richtet sich die am 21.1.00 eingelegte und nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist mit am 17.4.00 eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung der Klägerin.
Die Klägerin trägt vor:
Das Telefax vom 2.3.98 könne als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages angesehen werden. Aus dem Text sei ersichtlich, dass die Klägerin dem Beklagten den Container verkaufen wolle. Darüber hinaus ergebe sich auch der Bindungswille der Klägerin aus dem Text. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, dass hierin Preis, Menge und Ware im Einzelnen bezeichnet wurde, weil sich der Beklagte zuvor mit S über alle Details und Frage des zu schließenden Kaufvertrages geeinigt habe. In der Vorverhandlungen zwischen S und dem Beklagten sei vereinbart worden, dass der Beklagte das Rohmaterial wegen der Lieferschwierigkeiten von S von der Klägerin kaufen sollte. Die Klägerin habe durch ihr Fax vom 2.3.98 zu verstehen gegeben, dass die vorherige Einigung zwischen dem Beklagten und S unverändert die Grundlage des neu zu schließenden Kaufvertrages darstellen sollte. Das Garn habe die Klägerin zuvor von S gekauft.
Der Beklagte habe das Angebot durch sein Fax vom 5.3.98 angenommen. Jedenfalls könne aber das Schuldanerkenntnis vom 16.3.98 als konkludente Annahmeerklärung des Beklagten gewertet werden. Das Landgericht unterschätze die kaufmännischen Fähigkeiten des Beklagten, wenn es meine, der Beklagte habe das Schuldanerkenntnis zwar an die Klägerin gesandt, aber S gemeint. Jedenfalls nach dem Empfängerhorizont habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass er das Geschäft mit ihr habe durchführen wollen. Schließlich sei der Beklagte dafür beweispflichtig, dass er einen anderen Geschäftspartner gewünscht habe.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 79.036,- US-$ nebst 5 % Zinsen ab 12.4.98 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor:
Der Vortrag der Klägerin sei widersprüchlich. Während sie noch in der ersten Instanz behauptet habe, zwischen S und dem Beklagten sei kein Kaufvertrag zustande gekommen, behaupte sie nunmehr, dass zunächst ein Kaufvertrag mit S zustande gekommen sei, später aber die Klägerin an die Stelle von S getreten sei. Aus dem Schreiben von S vom 17.2.00 ergebe sich aber, dass diese mit dem Beklagten zu keiner Zeit einen Kaufvertrag geschlossen hatte. Jedenfalls sei es aber nicht zum Abschluss einer Änderungsvereinbarung zwischen S und dem Beklagten gekommen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteiengewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache indes keinen Erfolg.
Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin den Beklagten nicht auf Zahlung von 76.036,- US-$ in Anspruch nehmen kann, denn sie ist zur Geltendmachung des Kaufpreises nicht aktivlegitimiert.
Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien zueinander ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) anzuwenden, da Deutschland und die Schweiz Vertragsstaaten sind (vgl. Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, 1. Aufl, Art. 1 RN 31).
Die Parteien haben die Anwendung des CISG nicht wirksam dadurch ausgeschlossen, dass auf der Rechnung der Klägerin bestimmt ist, dass alle Transaktionen und Verkäufe dem Recht der Schweiz unterliegen sollen (,,All transactions & sales are subject to swiss law"). Durch diese Formulierung konnte kein Ausschluss erfolgen, weil die Bestimmung unwirksam ist. Allein die Bestimmung des schweizerischen Vertragsstatus genügt nicht. Sie ist mehrdeutig, da auch nach dem Recht der Schweiz die CISG gilt. Eine wirksame Vereinbarung schweizer Rechts läge nur dann vor, wenn auf das maßgebliche schweizer Gesetz verwiesen worden wäre (Honsell Art. 6 RN 5 und 7).
Ihren Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für das gelieferte Garn könnte die Klägerin gegenüber dem Beklagten danach auf Art. 54 CISG stützen. Hierfür ist gemäß Art. 14 ff. CISG Voraussetzung, dass ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, da bereits kein Angebot der Klägerin im Sinne von Art. 14 CISG vorliegt.
Das Fax der Klägerin vom 2.3.98 kann nicht als wirksames Angebot angesehen werden, denn es enthält nicht den nach Art. 14 CISG erforderlichen bestimmten Mindestinhalt, d.h. eine ausreichende Bezeichnung der Ware, die Bestimmtheit der Menge und des Preises (vgl. hierzu Honsell Art. 14 RN 22ff.).
Auch die dem Beklagten zweimal übersandte Rechnung der Klägerin vom 11.3.98 kommt als Angebot nicht in Betracht, obwohl sie alle nach Art. 14 CISG nötigen Angaben enthält und es sich nach dem Willen der Klägerin um ein Kaufangebot handeln sollte. Auf diesen subjektiven Willen kommt es nämlich nicht an, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagte den Willen der Klägerin kannte oder über ihn nicht im Unklaren sein konnte. Maßgebend ist nach Art. 8 CISG vielmehr der objektive Erklärungsinhalt der Rechnung, d.h. ob sie der Beklagte als Erklärungsempfänger als Kaufangebot gerade von Seiten der Klägerin verstehen musste. Nach den vorliegenden Umständen muss dies verneint werden.
So ist in dem Fax der Klägerin vom 2.3.98, das der Rechnung vorausging, die Rede davon, dass S die Klägerin gebeten habe, eine Rechnung auszustellen. In dem Fax der D vom 10.3.98, mit dem der Beklagte die Rechnung der Klägerin erhielt, heißt es ausdrücklich, dass aufgrund von Anweisungen der S gehandelt werde.
Gerade aus dem letztgenannten Schreiben konnte der Beklagte den Schluss ziehen, die Ware werde aufgrund eines mit S geschlossenen Kaufvertrages geliefert, S weise den Käufer aber an, nicht an sie, sondern die Klägerin zu zahlen, die auch berechtigt sein sollte, den Kaufpreis zu verlangen. Der selbe Schluss lässt sich auch aus der Formulierung, S habe die Klägerin gebeten, dem Beklagten eine Rechnung auszustellen, im Fax vom 2.3.98 ziehen.
Hiergegen spricht nicht, dass in diesem Fax auch von einem Verkauf an den Beklagten die Rede ist. Schon die Formulierung in dem Fax ("to make an invoice to sell you. a container") lässt nämlich offen, ob die Klägerin selbst Verkäuferin sein wollte oder lediglich Bezug genommen wird auf einen Verkauf zwischen S und dem Beklagten.
Auch aus den Angaben in der Rechnung vom 11.3.98 selbst lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, dass die Klägerin Verkäuferin sein sollte. Der Beklagte ist zwar als Käufer (buyer) genannt, die Klägerin aber nicht als Verkäuferin, sondern lediglich als Exporteurin (exporter).
Die Klägerin hat schließlich auch nicht durch ihr Fax vom 16.3.98, in dem sie den Beklagten um eine Zahlungsgarantie bat, zum Ausdruck gebracht, dass ihre Rechnung als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages mit ihr verstanden werden sollte. Weil sich die Klägerin in diesem Fax auf Anweisungen bezieht ("We have been instructed ..."), wobei es sich nur um solche von dritter Seite gehandelt haben kann, musste der Beklagte den Eindruck gewinnen, die Klägerin handele auch insoweit nicht in eigenem Interesse, sondern auf Weisung von S.
Unterstellt man zugunsten der Klägerin das Vorliegen eines wirksamen Angebots in Form der Rechnung vom 11.3.98, mangelt es weiterhin an einer entsprechenden Annahme durch den Beklagten.
So kann eine Annahme im Sinne von Art. 18 CISG nicht in der Übersendung des Schuldanerkenntnisse vom 16.3.98 gesehen werden. Zwar war die Annahme des Beklagten nach Art. 18 I CISG auch durch ein sonstiges Verhalten möglich, das seine Zustimmung zu dem Angebot der Klägerin ausdrückt, wobei es gemäß Art. 8 CISG auf den Erkenntnishorizont eines objektiven Dritten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ankam (Honsell Art. 8 RN 9). Die Klägerin durfte das Verhalten des Beklagten aber nicht als Annahme ihres Angebotes ansehen, weil dieser das Fax vom 16 3 98 an S gerichtet hatte, wie sich aus dem Zusatz "Limited" und der darunter genannten Anschrift ergibt. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte das Fax an die Klägerin gesandt und an deren Mitarbeiterin Frau E gerichtet hat, denn aus seiner Sicht war die Klägerin von S eingeschaltet, die Erklärung anzufordern und entgegenzunehmen.
Dass auch die Klägerin im Zweifel darüber gewesen ist, ob durch das Fax vom 16.3.98 rechtliche Bindungen zwischen ihr und dem Beklagten begründet werden konnten, zeigt sich daran, dass sie sich mit dieser Erklärung des Beklagten nicht zufrieden gab und ein weiteres Schuldversprechen von dem Beklagten forderte, dass unter anderem ausdrücklich an sie adressiert war.
Die Kosten der Berufung hat gemäß § 97 I ZPO die Klägerin zu tragen, da ihr Rechtsmittel in vollem Umfang erfolglos geblieben ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Werts der Beschwer erfolgt gemäß § 546 II ZPO.
Ende der Entscheidung
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